Hoffnung durch Hilfe - Helfen Sie  uns Helfen - Werden Sie Mitglied!

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen wollen.

 

Über Ihren Beitritt zu unserer Hilfsorganisation freuen wir uns. Sie können ganz einfach das unten stehende Aufnahmeformular downloaden, ausdrucken und uns ausgefüllt zusenden - oder uns als Anhang per E-Mail zukommen lassen. Vielen Dank für Ihre Unterstützung!

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Hier können Sie das unten stehende Aufnahmeformular zur Mitgliedschaft in der Weißrusslandhilfe aufrufen und ausdrucken!
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Vereins-Satzung

 

Weißrußlandhilfe Oberpfalz -

Humanitäre Hilfe für Tschernobylopfer e. V. 

Satzung

 

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

 

Der Verein führt den Namen Weißrussland Oberpfalz, Humanitäre Hilfe für Tschernobylopfer e. V. und ist ein rechtsfähiger Verein des bürgerlichen Rechts. Vereinssitz ist Weiden i. d. OPf. Der Verein ist ins Vereinsregister einzutragen.

 

 

§ 2 Vereinszweck

 

1. Zweck des Vereins ist es, strahlengeschädigte Opfer aus Weißrussland, die durch das Reaktorunglück von Tschernobyl betroffen sind, zu unterstützen. Dieser Zweck soll insbesondere durch Gewährung humanitärer und medizinischer Hilfe verwirklicht werden.

 

2. Der Verein ist überparteilich tätig und religionsunabhängig.

 

 

§ 3 Mildtätigkeit

 

1. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar mildtätigen Zwecken im Sinne des § 53 der Abgabenordnung.

 

2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecke.

 

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

4. Es darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Vereinsrücklagen

 

1. Freie Rücklagen dürfen im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften gebildet werden.

 

2. Das Vereinsvermögen kann durch Mitgliedsbeiträge, Zuwendungen und Zustiftungen Dritter vermehrt werden.

 

 

§ 5 Mitgliedschaft

 

1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.

 

2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung, über die die Vorstandschaft durch Beschluss entscheidet.

 

3. Für Beitrittswillige unter 16 Jahren ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

 

4. Die Ablehnung der Beitrittserklärung muss schriftlich mitgeteilt werden. Gegen die Entscheidung der Vorstandschaft ist der Einspruch möglich, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

 

 

§ 6 Organe

 

Organe des Vereins sind die Vorstandschaft und die Mitgliederversammlung. Die Mitglieder der Vorstandschaft sind ehrenamtlich tätig, sie haben Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen.

 

 

§ 7 Vorstandschaft

 

1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende und sein/ihre Stellvertreter/in. Jede/r von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis.

 

2. Zur Vorstandschaft gehören der/die erste und zweite Vorsitzende, der/die Kassenwart/in, der/die Schriftführer/in und bis zu drei Beisitzer/innen. Sie werden für eine Amtszeit von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Wiederwahl ist möglich.

 

 

§ 8 Aufgaben

 

1. Im Innenverhältnis gilt: Der/die erste Vorsitzende vertritt den Verein nach

 

außen. Er/sie wird von der/dem zweiten Vorsitzenden unterstützt und vertreten.

 

2. Der/die Kassenwart/in führt die Kasse und erstellt die Jahresrechnung.

 

3. Die Rechnungsprüfer/innen prüfen die Jahresrechnung.

 

 

§ 9 Haushaltsjahr, Prüfung

 

1. Haushaltsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Die Jahresrechnung ist bis zum 31. März jeden Jahres für das jeweils abgelaufene Jahr aufzustellen.

 

2. Die Jahresrechnung des Vereins unterliegt der Prüfung durch die Rechnungsprüfer/innen.

 

3. Die Rechnungsprüfer/innen werden von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt.

 

 

§ 10 Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Gremium des Vereins.

 

2. Sie findet mindestens einmal jährlich statt und ist in der Regel öffentlich.

3. Sie wird von der Vorstandschaft mindestens vierzehn Tage vorher in der Zeitung "Der Neue Tag" angekündigt.

 

4. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens zehn Mitglieder anwesend sind.

 

5. Ein Stimmübertragungsrecht per Vollmacht ist möglich.

 

6. Eine außenordentliche Mitgliederversammlung muss auf Verlangen von mindestens zehn Mitgliedern innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrags durch die Vorstandschaft einberufen werden.

 

 

§ 11 Mitgliedsbeiträge

 

1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.

 

2. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.

 

3. Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu entrichten.

 

 

§ 12 Satzungsänderung, Auflösung des Vereins

 

1. Eine Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins kann in einer Mitgliederversammlung nur durch 2/3-Beschluß der anwesenden Mitglieder erfolgen.

 

2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die "Kinderkrebshilfe in der Region Oberpfalz-Nord e. V.", die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

Diese an die Abgabenordnung des Finanzamtes angepasste Satzung wurde in dieser Form am 17.02.2016, während der ordentlichen Mitglieder- Jahreshauptversammlung, von den zehn anwesenden Mitgliedern einstimmig verabschiedet.